Schadenfreiheitsklasse

Erhöhen Sie Ihr Sparpotenzial durch bessere Rabatteinstufungen

Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen

Der Beitrag für die KFZ- Haftpflicht und der Vollkasko, wird unter anderem aus der Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) errechnet. Diese wird wiederum nach den Jahren berechnet, in denen der Fahrzeughalter schadensfrei gefahren ist. Wie hoch Ihre Schadensfreiheitsklasse ist, können Sie aus der letzten Beitragsrechnung, oder aus der Police Ihres Versicherers entnehmen.

Übersicht der Schadensfreiheitsklassen:

Schadensfreie Jahre:

Schadensfreiheitsklassen:

Haftpflicht:

Vollkasko:

 

 

 

 

0

SF 0

240%

 -

1/2

SF 1/2

120%

115%

1

SF 1

100%

100%

2

SF 2

85%

90%

3

SF 3

75%

80%

4

SF 4

65%

70%

5

SF 5

60%

65%

6

SF 6

55%

60%

7

SF 7

50%

55%

8

SF 8

50%

50%

9

SF 9

45%

45%

10

SF 10

45%

40%

11

SF 11

40%

40%

12

SF 12

40%

40%

13

SF 13

40%

35%

14

SF 14

40%

35%

15

SF 15

35%

35%

16

SF 16

35%

35%

17

SF 17

35%

30%

18 - 24

SF 18-24

30%

30%

25 und folgend

SF 25

25%

30%

Es gelten jedoch einige besondere Regelungen bei der Einstufung:

Fahranfänger

Normalerweise erhalten Fahranfänger beim Ersteintritt die SF-Klasse 0, was 240 % entspricht. Ist aber schon zum Bsp. ein Elternteil oder ein in häuslich lebender Ehe-/Lebenspartner in diesem Institut versichert, geben die meisten Versicherer dem Fahranfänger die SF ½ (140 %)

Regel für den Führerschein

Ist der Versicherungsnehmer mindestens schon drei Jahre im Besitz eines EU-Führerscheins, erhält dieser statt der SF-Klasse 0 (240 %) die SF-Klasse ½ (120 %).

Regel für den Partner


Ist der in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe-/Lebenspartner, mit seinem Kraftfahrzeug mindestens in der SF-Klasse 2 eingestuft, erhält der Versicherungsnehmer meist eine günstigere SF-Klasse, nämlich SF-Klasse 2 (85%).
Voraussetzung ist aber bei den meisten Versicherern, dass das KFZ vom Ehe/Lebenspartner bei ihnen versichert ist und dass das KFZ nur vom Versicherten und dessen Partner/in bewegt wird, bzw. es müssen die Nutzer des Fahrzeugs ein Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben.

Zweitwagenbesitzer

Ist der Erstwagen des Versicherungsnehmers, oder der seines in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe/Lebenspartners, mindestens in der SF-Klasse 2 eingestuft, erhält der Versicherungsnehmer für seinen Zweitwagen ebenfalls eine bessere SF-Klasse als die SF-Klasse ½(120 %), nämlich meist die SF-Klasse 2 (85 %).

Auch hier wird in der Regel vorausgesetzt, dass der Erstwagen bei dergleichen Gesellschaft versichert ist.

Zweitwagen wie Erstwagen

Unter bestimmten Voraussetzungen, wird bei einigen Versicherungen der Zweitwagen in dieselbe SF-Klasse eingestuft wie der Erstwagen. >> Hier erfahren Sie mehr zur Zweitwagenversicherung ab 30%
Vertragsunterbrechung

Wird der Versicherungsvertrag für weniger als sieben Jahre unterbrochen, bleibt bei den meisten Versicherungen die SF-Klasse erhalten. Es gibt aber auch einige Gesellschaften, die den Vertrag für jedes angefangene Jahr der Unterbrechung, in die nächste SF-Klasse zurückstufen.

Ist der Versicherungsvertrag von weniger als sechs Monaten unterbrochen worden, rechnen die Gesellschaften in der Regel die Unterbrechung nicht auf den Vertrag an.

Vertragsdauer

Die Versicherungsperiode für eine Kraftfahrzeugversicherung beträgt prinzipiell ein Jahr.
Üblicher Weise rechnet die Gesellschaft die Versicherungsdauer im Verhältnis der Anzahl der versicherten Tage zur Jahresprämie ab. Wer vor Ablauf von einem Jahr seinen Vertrag beenden will, muss davon ausgehen, dass die Gesellschaft nicht in dem oben beschriebenen Verhältnis abrechnet, sondern nach dem so genannten Kurztarif, also für eine dementsprechend kürzere Versicherungsdauer.
Dabei gestaltet jede Versicherungsgesellschaft diesen schon besagten Kurztarif unterschiedlich. Die gesamte Jahresprämie wird aber meistens schon ab einer Vertragsdauer von zehn Monaten berechnet.

Rabattübertragung

Sind bei einem Vertrag gewisse Voraussetzungen erfüllt, kann die SF-Klasse bei den meisten Gesellschaften von einem auf den anderen Vertrag übernommen werden. Seinen Anspruch auf den SF-Rabatt, muss der bisherige Berechtigte aber schriftlich abtreten.

Allerdings müssen der bisherige und der neue SF-Rabatt-Berechtigte in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen leben, oder beide müssen ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besitzen.
Übertragbar ist aber nur der SF-Rabatt, der dem neuen SF-Rabatt-Berechtigten auch sonst gewährt würde, zum Beispiel wann der Führerschein abgelegt wurde minus eines SF-Jahres. Mehr Informationen zum Übertragen der Schadensfreiheitsklasse finden Sie hier.

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