Einstufung
in die Schadenfreiheitsklasse
Der Beitrag
für die KFZ-Haftpflichtversicherung sowie die der Vollkasko, wird unter anderem aus der
Schadensfreiheitsklasse (kurz: SF-Klasse) errechnet. Diese wird wiederum nach den
Jahren berechnet, in denen der Fahrzeughalter schadensfrei gefahren ist. Wie
hoch Ihre Schadenfreiheitsklasse ist, können Sie aus Ihrer
Beitragsrechnung, oder aus der Police Ihres Versicherers entnehmen.
Übersicht
der Schadensfreiheitsklassen:
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Schadensfreie
Jahre:
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Schadensfreiheitsklassen:
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Haftpflicht:
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Vollkasko:
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0
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SF 0
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240%
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-
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1/2
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SF 1/2
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140%
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115%
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1
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SF 1
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100%
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100%
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2
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SF 2
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85%
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90%
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3
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SF 3
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75%
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80%
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4
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SF 4
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65%
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70%
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5
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SF 5
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60%
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65%
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6
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SF 6
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55%
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60%
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7
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SF 7
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50%
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55%
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8
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SF 8
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50%
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50%
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9
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SF 9
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45%
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45%
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10
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SF 10
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45%
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40%
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11
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SF 11
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40%
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40%
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12
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SF 12
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40%
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40%
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13
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SF 13
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40%
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35%
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14
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SF 14
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40%
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35%
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15
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SF 15
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35%
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35%
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16
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SF 16
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35%
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35%
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17
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SF 17
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35%
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30%
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18 - 24
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SF 18-24
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30%
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30%
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25 und
folgend
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SF 25
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25%
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30%
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Für die Einstufung in die Schadensklasse gelten jedoch einige Regeln:
Fahranfänger
Normalerweise
erhalten Fahranfänger beim Ersteintritt die SF-Klasse 0, was 240 % entspricht.
Ist aber schon zum Bsp. ein Elternteil oder ein in häuslich lebender
Ehe-/Lebenspartner in diesem Institut versichert, geben die meisten Versicherer
dem Fahranfänger die SF ½, dies entspricht 140 % in der KFZ Haftpflicht.
Führerscheinregelung
Ist der Versicherungsnehmer mindestens schon drei Jahre im Besitz eines EU-Führerscheins, erhält dieser anstatt der SF-Klasse 0 (240 %) die SF-Klasse ½ (140
%).
Partnerregelung
Ist der in der
häuslichen Gemeinschaft lebende Ehe-/Lebenspartner, mit seinem Kraftfahrzeug
mindestens in der SF-Klasse 2 eingestuft, erhält der Versicherungsnehmer meist
eine günstigere SF-Klasse, nämlich SF-Klasse 2 (85%).
Voraussetzung
ist hierbei aber bei den meisten Versicherern, dass das KFZ vom Ehe/Lebenspartner bei
ihnen versichert ist und dass das KFZ nur vom Versicherten und dessen
Partner/in bewegt wird, bzw. es müssen die Nutzer des Fahrzeugs ein Mindestalter
von 25 Jahren erreicht haben.
Zweitwagenbesitzer
Ist das Erstfahrzeug des Versicherungsnehmers, oder dass seines in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Ehe/Lebenspartners, mindestens in der SF-Klasse 2 eingestuft, erhält
der Versicherungsnehmer für seinen Zweitwagen ebenfalls eine bessere SF-Klasse
als die SF-Klasse ½(140 %), nämlich meist die
SF-Klasse 2 (85 %). Auch hier
wird in der Regel vorausgesetzt, dass der Erstwagen bei dergleichen
Gesellschaft versichert ist.
Zweitwagen wie Erstwagen
Unter bestimmten Voraussetzungen, wird bei einigen Versicherungen der Zweitwagen in dieselbe
SF-Klasse eingestuft wie der Erstwagen.
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Schadenfreiheitsklasse und Vertragsunterbrechung
Ist der
Versicherungsvertrag weniger als sechs Monaten unterbrochen worden, rechnen
die Gesellschaften in der Regel die Unterbrechung nicht auf den Vertrag an. Wird der
Versicherungsvertrag für weniger als sieben Jahre unterbrochen, bleibt bei den
meisten Versicherungen die SF-Klasse erhalten. Es gibt aber auch einige
Gesellschaften, die den Vertrag für jedes angefangene Jahr der Unterbrechung,
in die nächste SF-Klasse zurückstufen. Hier lohnt in jedem Fall vor dem Abschluss ein kostenloser KFZ Versicherungsvergleich.
Vertragsdauer
Die
Versicherungsperiode für eine Kraftfahrzeugversicherung beträgt prinzipiell ein
Jahr.
Üblicher
Weise rechnet die Gesellschaft die Versicherungsdauer im Verhältnis der Anzahl
der versicherten Tage zur Jahresprämie ab. Wer vor Ablauf von einem Jahr seinen
Vertrag beenden will, muss davon ausgehen, dass die Gesellschaft nicht in dem
oben beschriebenen Verhältnis abrechnet, sondern nach dem so genannten
Kurztarif, also für eine dementsprechend kürzere Versicherungsdauer.
Dabei
gestaltet jede Versicherungsgesellschaft diesen schon besagten Kurztarif
unterschiedlich. Die gesamte Jahresprämie wird aber meistens schon ab einer
Vertragsdauer von zehn Monaten berechnet.
Rabattübertragung
Sind bei
einem Vertrag gewisse Voraussetzungen erfüllt, kann die SF-Klasse bei den
meisten Gesellschaften von einem auf den anderen Vertrag übernommen werden.
Seinen Anspruch auf den SF-Rabatt, muss der bisherige Berechtigte aber
schriftlich abtreten.
Allerdings müssen
der bisherige und der neue SF-Rabatt-Berechtigte in einer häuslichen
Gemeinschaft zusammen leben, oder beide müssen ein Verwandtschaftsverhältnis
ersten Grades besitzen.
Übertragbar
ist aber nur der SF-Rabatt, der dem neuen SF-Rabatt-Berechtigten auch sonst
gewährt würde, zum Beispiel wann der Führerschein abgelegt wurde minus eines
SF-Jahres. Mehr Informationen zum Übertragen der Schadensfreiheitsklasse finden Sie hier.
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