Es ist generell möglich, die eigene Schadenfreiheitsklasse (SF) auf eine andere Person zu übertragen. Die Schadenfreiheitsklasse ist immer an den Versicherungsnehmer gebunden, deshalb ist ein Schadenfreiheitsklasse übertragen von Versicherungsnehmer A auf Versicherungsnehmer B jederzeit möglich. Allerdings ist solch eine Übertragung endgültig und kann nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Deshalb sollte man sich absolut sicher sein, bevor man seine Schadenfreiheitsklasse an eine andere Person überträgt.
Wer kann seine Schadenfreiheitsklasse übertragen?
Wer seine Schadenfreiheitsklasse übertragen kann, hängt auch von der jeweiligen Versicherung ab. In der Regel sind Rabattübertragungen nur bei Verwandten ersten Grades möglich. Das bedeutet, dass beispielsweise Eltern bzw. Großeltern ihre Schadenfreiheitsrabatte an Kinder oder Enkelkinder übertragen können. Ebenso ist das Übertragen unter Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern sowie unter Geschwistern möglich. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass eine juristische Person den erworbenen Schadenfreiheitsrabatt an eine natürliche Person überträgt. Das bedeutet, ein Unternehmen kann die Schadenfreiheitsrabatte übertragen, wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter den Firmenwagen privat übernehmen möchte.
Wer kann die SF übertragen bekommen?
Die Person, welche die Schadenfreiheitsklasse übertragen bekommen möchte, muss nachweisen, dass sie das entsprechende Fahrzeug auch tatsächlich regelmäßig genutzt hat. Je nach Versicherung ist es zudem erforderlich, dass der Versicherungsvertrag für weitere Personen geöffnet ist. So kann ein Versicherungsnehmer der einen Alleinfahrerrabatt genutzt hat, keine Schadenfreiheitsklasse übertragen.
Was kann übertragen werden?
Übertragen wird immer die Schadenfreiheitsklasse und nicht der Schadenfreiheitsrabatt. Deshalb kann es sein, dass der empfangende Versicherungsnehmer mehr Prozente zahlen muss als derjenige, der den Schadenfreiheitsrabatt übertragen hat. Der Grund liegt darin, dass jede Versicherungsgesellschaft selbst festlegen kann, welche Prozente für die jeweilige Schadenfreiheitsklasse gewährt werden. Zudem kann nur eine Schadenfreiheitsklasse übertragen werden, welche der Empfänger auch selbst hätte erfahren können. So ist es beispielsweise nicht möglich die Schadenfreiheitsklasse 25 an jemanden zu übertragen, der erst seit fünf Jahren den Führerschein besitzt. Die überschüssigen schadenfreien Jahre verfallen ersatzlos.
Was sonst noch zu beachten ist
Wer einmal seine Schadenfreiheitsklasse an eine andere Person übertragen hat, hat keine Möglichkeit, diese wieder zu erhalten. Deshalb sollte man genau überlegen, ob man diese auch wirklich übertragen möchte. Will dieser danach doch wieder ein Fahrzeug auf sich anmelden, wird er behandelt, als ob er niemals einen Schadenfreiheitsrabatt gehabt hätte. Die Einstufung erfolgt dann in der Regel in die Schadenfreiheitsklasse 1/2 mit einem Beitragssatz bis zu 140 Prozent.
Die Rabattübertragung muss schriftlich und spätestens mit einer Frist von 6 Monaten nach der Beendigung des Vertrages bei der Versicherung beantragt werden. Dabei ist es wichtig, dass beide Versicherungsgesellschaften mit der Übertragung einverstanden sind. Deshalb sollte man sich rechtzeitig auch bei der Versicherung des Empfängers nach etwaigen Bedingungen erkundigen.
KFZ Versicherungsvergleich hilft
Bevor man eine Übertragung der SF Klasse in Erwägung zieht, sollte man einen Versicherungsvergleich vornehmen, um eine wirklich günstige Autoversicherung zu finden. Dieser Vergleich lohnt sich besonders dann, wenn verschiedene Versicherungsnehmer als Überträger einer SF-Klasse infrage kommen, also beispielsweise die Mutter oder der Vater die eigenen schadenfreien Jahre auf das Kind übertragen können. Ein Vergleich lohnt sich aber auch dann, wenn der potenzielle Versicherungsnehmer mit Weitsicht einen Vertrag abschließen möchte, also evtl. in der Zukunft seine schadenfreien Jahre einmal übertragen möchte. Hier geht es zu unserem kostenlosen KFZ Versicherungsvergleich.