Totalschaden

Bei der KFZ Versicherung werden zwei unterschiedliche Arten von Totalschäden unterschieden. Zum einen gibt es die technischen und zum zweiten die wirtschaftlichen Totalschäden. Ein technischer Totalschaden liegt immer dann vor, wenn es nicht mehr möglich ist, ein Fahrzeug nach einem Schaden wieder in einen technischen einwandfreien Zustand zu versetzen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur zwar möglich, jedoch würden die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, muss die Versicherung bei einem Totalschaden immer nur den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts sind das Alter des Fahrzeuges, die Laufleistung sowie der allgemeine Zustand von Bedeutung. Zudem wird vom Wiederbeschaffungswert noch der Restwert des Fahrzeugs abgezogen, der auch noch mit einem Totalschaden gegeben ist - dies kann zum Beispiel auch der Schrottwert sein. Wie hoch der Restwert ist, wird von einem Gutachter der Versicherung ermittelt. Bei einem Haftpflichtschaden darf auch der Geschädigte einen Gutachter beauftragen. Vom Wiederbeschaffungswert wird dann durch die Versicherung noch ein Selbstbehalt abgezogen, sofern dieser im Rahmen der Kaskoversicherung vereinbart wurde. Eine Sonderregelung hat der Gesetzgeber noch bei der Haftpflichtversicherung vorgesehen. Hier kann der Geschädigte einen Schadensersatz von bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts verlangen. Voraussetzung ist, dass der beschädigte Wagen für diese Summe wieder vollständig repariert werden kann und der Fahrer dieses nach der Reparatur noch für mindestens 6 Monate nutzt.

Da gerade Neuwagen sehr schnell an Wert verlieren, drohen dem Versicherungsnehmer im Falle eines Totalschadens hohe finanzielle Kosten. Um diese zu vermeiden, bieten die meisten Versicherungen gegen einen Aufpreis einen Neuwertzusatz an. Dieser gilt dann je nach Versicherung für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu zwei Jahren. Kommt es in dieser Zeit zu einem Totalschaden, übernimmt die Versicherung in jedem Falle den Neuwert des Fahrzeugs unabhängig von seinem aktuellen Wiederbeschaffungswert. Zudem muss die Versicherung immer den Neuwert ersetzen, wenn die Laufleistung des Fahrzeugs noch unter 1000 Kilometern liegt.

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