Als
Ruheversicherung bezeichnet man einen längstens einjährigen Versicherungsschutz nach Paragraph und Umfang des § 5 Abs. 2 AKB während einer Stilllegung eines Fahrzeugs.
Wird das Kfz vorübergehend stillgelegt, so tritt die Ruheversicherung in Kraft. Hierbei läuft der Versicherungsvertrag ab Stilllegung beitragsfrei weiter, bis der Versicherungsnehmer diesen gekündigt. Das Kfz darf jedoch nicht auf öffentlichem Boden bzw. Grund abgestellt werden.
Der Versicherungsumfang beinhaltet die
Kfz -Haftpflichtversicherung und evtl. einen
Teilkaskoversicherungsschutz, sofern dieser bereits vor der Abmeldung für das Auto bestand.
Um eine Ruheversicherung abzuschließen, ist es Voraussetzung, dass eine vorübergehende Stilllegung bzw. Abmeldung des Kfz vorliegt.
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