Einen Partnerrabatt können Versicherungsnehmer bei der KFZ-Versicherung erhalten. Der Partnerrabatt wird immer dann gewährt, wenn das versicherte Fahrzeug ausschließlich vom Versicherungsnehmer sowie seinem Ehe- bzw. Lebenspartner genutzt wird. Hier für wird der Partner namentlich im Versicherungsvertrag vermerkt. Ob ein solcher Rabatt gewährt wird und wie hoch dieser ausfällt, kann von jeder Versicherungsgesellschaft eigenständig festgelegt werden. Einen rechtlichen Anspruch auf die Gewährung eines Partnerrabatts gibt es nicht.
Die Autoversicherungen gehen bei ihrer Risikobewertung davon aus, dass ein geringeres Schadensrisiko besteht, wenn ein Fahrzeug immer von denselben beiden Personen genutzt wird. Diese sind entsprechend mit dem Fahrzeug vertraut. Da es sich in der Regel um das eigene Fahrzeug handelt, geht der Versicherungsnehmer und seinen Partner entsprechend sorgsam damit um. Im Falle einer Notsituation ist es allerdings auch anderen Personen erlaubt, das Auto zu fahren. Dies kann beispielsweise ein Transport zum Krankenhaus sein. Ebenso ist es Mitarbeitern einer Werkstatt gestattet, das Fahrzeug zum Zwecke einer Probefahrt zu benutzen. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag falsche Angaben macht um einen Partnerrabatt zu erhalten riskiert er eine Vertragsstrafe. Neben einer Nachberechnung über die zu gering abgerechneten Prämien beläuft sich die Vertragsstrafe in den meisten Fällen auf eine komplette Jahresprämie. Zudem riskiert der Versicherte auch seinen Versicherungsschutz bzw. die Kündigung des Vertrages durch die Versicherungsgesellschaft.
Nicht zu verwechseln ist der Partnerrabatt mit der Ehegattenregelung. Bei dieser kann ein zweites Fahrzeug mit derselben Schadenfreiheitsklasse wie die des Ehepartners versichert werden.