Neupreisentschädigung in der Kfz Versicherung

Neupreisentschädigung - Dieser Begriff ist vor allem bei Vollkaskoversicherungen zu finden. Hierbei ist die Erstattung des Neupreises eines Autos gemeint, wie es in einigen Fällen notwendig sein kann. Nach §13 Absatz 2 AKB greift diese Neupreisentschädigung immer genau dann ein, wenn entweder ein Totalschaden am Fahrzeug vorliegt oder es entwendet wurde.

Dafür darf das Auto jedoch einen bestimmten Alterswert nicht überschritten haben. Diese Grenze wird durch die Versicherung selbst festgelegt und kann zwischen den verschiedenen Anbietern variieren. Im Allgemeinen liegt diese Grenze zwischen einem Alter von 3 Monaten und 2 Jahren des Autos. Hintergrund für die Einrichtung dieser Klausel war damals vor allem der hohe Wertverlust eines Kfz im ersten Jahr.

Dennoch gibt es auch bei der Neupreisentschädigung Abstufungen. Resultiert die Zerstörung bzw. der Verlust des Fahrzeugs aus einem Diebstahl kann nach Absatz 4 Satz 2 des Paragraphen ein prozentualer Teil des Betrages vom zu erstattenden Neupreis abgezogen werden. Dies ist ebenfalls von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich.

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