Kündigungsfrist in der Kfz Versicherung

Kündigungsfrist bei ordentliche Kündigung

Bei der Autoversicherung handelt es sich um sogenannte Jahresversicherungen. Werden diese nicht gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften endet das Versicherungsjahr zum 31. Dezember des Jahres. Die Kündigung ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Das bedeutet, dass die Kündigung bis spätestens zum 30. November bei der Versicherungsgesellschaft vorliegen muss. Dabei zählt nicht das Datum der Absendung, sondern der Tag, an dem das Schreiben bei der Versicherung eingeht. Bei einigen Versicherungsgesellschaften gibt es auch ein unterjähriges Ende des Versicherungsjahres. Hier gilt dann ebenfalls eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung sollte immer auf dem Schriftwege, wenn möglich mit Einschreiben per Rückschein erfolgen.

Kündigungsfrist bei Sonderkündigung

Neben einer ordentlichen Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres gibt es in einigen Fällen auch die Möglichkeit zur Sonderkündigung. Diese besteht insbesondere dann, wenn die Versicherungsgesellschaft eine Erhöhung der Prämie durchführt, ohne dass hierfür die Leistungen entsprechend angepasst werden. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch dann, wenn die Prämienerhöhung aufgrund einer Änderung der Typklasse oder Regionalklasse erfolgt ist. Ist die Neueinstufung aufgrund eines Umzugs des Versicherungsnehmers erfolgt ist, gilt das Sonderkündigungsrecht jedoch nicht. Ebenfalls ergibt sich aus einer Prämienerhöhung aufgrund einer Herabstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Unfall, kein Sonderkündigungsrecht. Ist eine Sonderkündigung möglich, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen, beginnend mit dem Tag der Kenntnisnahme der Erhöhung. Der Versicherungsnehmer hat zudem ein Sonderkündigungsrecht, nachdem er einen Schaden bei der Versicherung eingereicht hat. Auch hier beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen ab dem Tag, an dem die Versicherung die Bearbeitung der Schadensregulierung abgeschlossen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Assekuranz den Schaden übernommen oder abgelehnt hat. Bei einer Abmeldung oder einem Fahrzeugwechsel erlischt der Versicherungsvertrag automatisch. Da die Versicherung durch die Zulassungsstelle über die Abmeldung informiert wird, ist keine separate Kündigung erforderlich. Es ist jedoch ratsam, die Gesellschaft separat nochmals über die Abmeldung in Kenntnis zu setzen. Mehr zum Thema finden Sie hier: KFZ Versicherung kündigen und hier: Sonderkündigungsrecht KFZ Versicherung

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