Autoversicherungen werden in der Regel als Jahresvertrag abgeschlossen. Diese verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Bei den meisten Versicherungen endet das Versicherungsjahr zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Dies gilt auch wenn der Versicherungsvertrag unter dem Jahr geschlossen wurde, dann läuft er im ersten Jahr entsprechend kürzer. In diesen Fällen muss eine ordentliche Kündigung bis spätestens zum 30. November des Jahres bei der Versicherungsgesellschaft vorgelegt werden. Bei einigen Versicherungen endet der Jahresvertrag auch unterjährig. In diesem Falle besteht ebenfalls eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Ende der Laufzeit. Die genaue Vertragslaufzeit können Versicherte aus der Versicherungspolice entnehmen.
Jahresvertrag kündigen
Der Jahresvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch außerordentlich gekündigt werden. Diese Möglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die Versicherung eine Beitragserhöhung ankündigt, ohne dass die Leistungen entsprechend angepasst werden. Der Jahresvertrag kann dann mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsnehmer von der Beitragserhöhung Kenntnis erlangt hat. Nachdem ein Schaden eingereicht wurde, kann der Versicherungsvertrag ebenfalls außerordentlich gekündigt werden. Dies gilt sowohl für den Versicherungsnehmer wie auch für die Versicherungsgesellschaft. In diesem Fall gilt ebenfalls eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Frist beginnt, sobald die Bearbeitung des Schadens durch die Versicherung abgeschlossen wurde. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Schaden durch die Versicherung übernommen oder abgelehnt wurde.
Der Jahresvertrag erlischt automatisch, wenn ein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet oder wenn ein Halterwechsel durchgeführt wird. In diesem Falle muss der Vertrag nicht extra gekündigt werden. Die Versicherung wird direkt durch die Zulassungsstelle informiert. Da das versicherte Risiko nicht mehr existiert, erlischt auch der Vertrag mit sofortiger Wirkung. Beiträge, die bereits bezahlt wurden, werden bei einer vorzeitigen Kündigung durch die Versicherung wieder erstattet.