Der Fahrzeugschein war ein Dokument, welcher bis zum 30. September 2005 durch die Zulassungsstelle ausgestellt wurde. Er diente sowohl zur Identifikation des Fahrzeugs, wie auch als Nachweis über die erfolgte Zulassung. Im Fahrzeugschein wurden die wichtigen technischen Daten des Fahrzeugs sowie Daten des Fahrzeughalters eingetragen.
Der Fahrzeugschein heißt jetzt Zulassungsbescheinigung Teil I
Seit dem 01. Oktober 2005 wird statt des Fahrzeugscheins eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt. Diese wird in zwei Teilen ausgegeben und ersetzte auch den bis dahin verwendeten Fahrzeugbrief. Die Zulassungsbescheinigung Teil I entspricht dabei von ihrer Funktion dem Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung Teil II dem Fahrzeugbrief. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum letztmals zugelassen wurden, ist der Fahrzeugschein auch weiterhin gültig. Erst wenn es zu einer Ummeldung oder erneuten Zulassung kommt, wird dieser gegen die neue Zulassungsbescheinigung ausgetauscht. Die Umstellung auf die neue Zulassungsbescheinigung erfolgt aufgrund einer Auflage der EU. Ziel war es, die Fahrzeugpapiere europaweit zu vereinheitlichen. Zudem sollen die neuen Papiere fälschungssicherer sein.
Mitführungspflicht
Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss vom Fahrer mitgeführt und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden. Die Polizei kann so feststellen, ob sich das Fahrzeug in einem technisch korrekten Zustand befindet. Wer den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mit sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld von 10 Euro. Deshalb bewahren viele Autofahrer die Zulassungsbescheinigung im Fahrzeug auf. Dies kann jedoch zur Folge haben, dass die Teilkaskoversicherung bei einem Diebstahl nicht den kompletten Schaden ersetzt. Versicherungen argumentieren damit, dass ein Belassen der Fahrzeugpapiere im Auto grob fahrlässig ist. Den Dieben wird es unter anderem erleichtert, das Fahrzeug ins Ausland zu verschaffen. Zudem fällt bei einer Polizeikontrolle nicht direkt auf, dass es sich hier um ein gestohlenes Fahrzeug handelt. Somit sinken die Chancen für die Versicherung, dass ein gestohlenes Fahrzeug wieder gefunden wird und dadurch keine Versicherungsleistung erbracht werden muss.