Fahrzeughalter - Bedeutung in der KFZ Versicherung

Als Fahrzeughalter gilt immer diejenige Person, welche über das Fahrzeug verfügen kann und die anfallenden Kosten dafür trägt. Entgegen der weitverbreiteten Meinung ist dabei nicht von Bedeutung, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemaliger Fahrzeugschein) eingetragen ist bzw. wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger Fahrzeugbrief) in seinem Besitz hat. Auch der Inhaber der zugehörigen KFZ Versicherung muss nicht zwangsläufig auch der Fahrzeughalter sein.

Abweichende Halterschaft

Es kommt oftmals vor, dass beispielsweise die Tochter ein Fahrzeug auf den Vater anmeldet, weil dieser in der Autoversicherung in einer günstigeren Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist. Für den Fall, dass die Tochter das Fahrzeug gekauft hat, alle laufenden Kosten dafür übernimmt und als einzige Person das Fahrzeug nutzt, dann ist sie die Fahrzeughalterin. Diese Regelung beruht auf dem Trennungsprinzip zwischen Eigentümer und Besitzer des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach der StVZO ist der Fahrzeughalter der Besitzer des Fahrzeugs, dieser muss aber nicht mit dem Eigentümer identisch sein. Ein gutes Beispiel hierfür sind Leasingfahrzeuge. Hier ist die Leasingfirma der Eigentümer und der Leasingnehmer ist der Besitzer und somit der Fahrzeughalter.

Abweichungen schriftlich regeln

Zu beachten ist jedoch, dass eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Halterschaft und die Eigentümerschaft gilt. Abweichungen sollten deshalb immer schriftlich festgehalten werden. Liegt keine schriftliche Vereinbarung über eine abweichende Halterschaft vor, dann gilt die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person bei rechtlichen Fragen als Eigentümer des Fahrzeugs. Somit wäre er auch für alle Eigentumsfragen die in Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen haftbar. Für Dritte ist es dabei ohne Bedeutung, dass er das Fahrzeug aus rein versicherungstechnischen Gründen auf sich zugelassen hat.

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