Der Fahrzeugbrief wurde in Deutschland vom 11. April 1934 bis zum 30. September 2005 als amtliches Dokument über die allgemeine Zulassung eines Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr genutzt. Ausgestellt wurde der Brief durch den Hersteller. Dieser bestätigte durch Unterzeichnung, dass alle Eintragungen korrekt erfolgt sind. Zudem wird dadurch bestätigt, dass ein Fahrzeug allen gesetzlichen Vorstellungen entspricht. Zum 01.10.2005 wurde der Fahrzeugbrief durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt. Die Zulassungsbescheinigung wurde aufgrund einer EU Verordnung eingeführt. Ziel dabei ist es zum einen den Anmeldeprozess innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen und zum anderen bieten die neuen Papiere eine höhere Fälschungssicherheit. Zusammen mit dem Fahrzeugbrief wurde auch der Fahrzeugschein ersetzt. Dieser wurde durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Alte Fahrzeugbriefe bleiben gültig
Jedoch behalten die vor diesem Zeitpunkt ausgegebenen Fahrzeugbriefe weiterhin ihre Gültigkeit. Erst wenn ein neuer Fahrzeugbrief ausgestellt werden müsste, wird dieser durch die neue Zulassungsbescheinigung ersetzt. In diesem Fall muss auch der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgetauscht werden. Ein gemeinsames Nutzen von alten und neuen Papieren ist nicht zulässig.
Inhalt des Fahrzeugbriefs
Mit Hilfe des Fahrzeugbriefs wird ein Fahrzeug individualisiert. Hierzu wird die Fahrzeugidentifikationsnummer in den Fahrzeugbrief eingetragen. Diese ist auch unter der Bezeichnung Fahrgestellnummer bekannt. Zudem wird auch die Zuteilung des Kraftfahrzeugkennzeichens in den Fahrzeugbrief eingetragen. Außerdem lässt sich anhand der Eintragungen im Fahrzeugschein feststellen, ob die technischen Zulassungsvorschriften eines EU-Staates erfüllt sind. Somit entspricht dieser der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug.
Der Eigentumsschutz
Im Fahrzeugbrief wird die natürliche oder juristische Person eingetragen, welche die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug besitzt. Dies muss aber nicht zwangsläufig auch der Eigentümer eines Fahrzeugs sein. Der Bundesgerichtshof sieht in der Eintragung aber einen wichtigen Hinweis auf eine Eigentümerschaft. Deshalb ist es nicht möglich, ein Fahrzeug gutgläubig zu erwerben, ohne dass auch der Fahrzeugbrief übergeben wird. Wer ein Fahrzeug kauft, ohne dass er den Brief übernimmt, hat kein Recht auf das Eigentum, wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer zum Verkauf nicht berechtigt war. Aufgrund der Bedeutung des Fahrzeugbriefs herrscht landläufig immer noch die Meinung, dass Eigentümer ist, wer den Brief besitzt. Dies ist jedoch nicht so. Zu beachten ist, dass der Brief keinesfalls im Auto aufbewahrt werden sollte. Autoversicherungen werden dies als grob fahrlässiges Verhalten werten. Im Falle eines Diebstahls lehnt die Kaskoversicherung eine Erstattung des Schadens hier ggf. ab. Es gibt jedoch ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Köln, nachdem die Versicherung auch in einem solchen Fall zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Fahrzeug ausschließlich wegen des Fahrzeugbriefs entwendet wurde.
Texteintragungen im Fahrzeugbrief
Eingetragen wird zum Beispiel die Art des Fahrzeugs (Personenwagen, Omnibus, Lastkraftwagen etc.). Des Weiteren auch die Art des Motors, das zulässige Gesamtgewicht, die Zahl der Sitze, der Aufbau des Fahrzeugs, die zugelassene Bereifung usw.
Der Fahrzeugbrief findet u.a. auch unter den Begriffen KFZ Brief, Typenschein und Einzelgenehmigung Verwendung.