Begleitetes Fahren - Führerschein mit 17 - Bedeutung für die Kfz Versicherung

Als begleitetes Fahren (Führerschein ab 17) wird die Möglichkeit bezeichnet, bereits mit 17 den Führerschein für die Klassen B oder BE zu erwerben. Ursprünglich war das begleitete Fahren ein Modellversuch des Landes Niedersachsen, welcher im Jahr 2004 begonnen wurde. Ziel war es, vor allem die Unfallquote bei Fahranfängern zu verringern. Dies wurde auch erreicht, denn die Teilnehmer haben nach der Begleitphase knapp 30 Prozent weniger Unfälle verursacht als Fahranfänger, die ihren Führerschein regulär mit 18 Jahren gemacht haben. Seit dem 01. Januar 2011 ist begleitetes Fahren (Führerschein ab 17) aufgrund einer Änderung der Straßenverkehrsordnung ein Dauerrecht in der gesamten Bundesrepublik.

Nach dem neuen Recht kann man sich nun bereits mit 16 1/2 Jahren bei einer Fahrschule anmelden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Mit 17 Jahren kann man dann die Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Mit bestandener Fahrprüfung beginnt gleichzeitig die zweijährige Probezeit sowie der Zeitraum des begleitenden Fahrens. Der Führerscheinneuling erhält eine Prüfungsbescheinigung und kann nun in Begleitung einer anderen Person am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Dabei muss die Begleitperson gewisse Voraussetzungen erfüllen. Diese muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, und seit mindestens 5 Jahren durchgehend einen Führerschein der Klasse B besitzen. Zudem darf die Begleitperson nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen haben. Alle zugelassenen Begleitpersonen werden in die Prüfungsbescheinigung namentlich eingetragen. Dabei ist die Anzahl nicht begrenzt. Die Erziehungsberechtigten müssen sich jedoch mit den Begleitpersonen einverstanden erklären.

Ein begleitetes Fahren ist nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erlaubt. Fahrten ins Ausland sind nicht zugelassen. Ein Begleiter darf diese Funktion nicht ausführen, wenn er mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat. Zudem muss der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung sowie einen Personalausweis immer mitführen. Für die Einhaltung dieser Auflagen ist alleinig der Fahranfänger verantwortlich. Bei einem Verstoß droht der Widerruf der Fahrerlaubnis sowie ein Bußgeld von 50 Euro und ein Punkt in Flensburg. Der Führerschein kann danach erst nach dem Besuch eines Aufbauseminars erneut erteilt werden. Die Prüfungsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Dabei gilt zu beachten, dass der endgültige Führerschein nicht automatisch zugestellt wird. Dieser muss rechtzeitig durch den Fahranfänger beantragt werden.

Werbung