Fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers

Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Unfall, so übernimmt normalerweise die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers den Schaden, der beim Unfallgegner entstanden ist. Je nach Umfang des Versicherungsschutzes wird von der Kfz-Versicherung auch der Schaden am Fahrzeug des Unfallverursachers ersetzt. 

Ein Unfall kann jedoch auch durch fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers entstehen. Hierzu zählt bspw. das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung, falsche Bereifung des Fahrzeugs oder auch das Tragen von unpassendem Schuhwerk, beispielsweise von Flip-Flops. Eine falsche Bereifung würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Fahrer im Winter mit einem Fahrzeug welches mit Sommerreifen ausgestattet ist, unterwegs ist. Grob fahrlässiges Verhalten liegt z.B. vor, wenn der Verursacher des Unfalls sich von der Unfallstelle entfernt oder beim Fahren unter Einfluss von Alkohol.

Liegt ein fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers vor, hat die Kfz Versicherung das Recht bis zu 5.000 Euro vom Versicherungsnehmer einzufordern. Auch bei Unfällen, die aufgrund fahrlässigen Verhaltens entstanden sind, muss die Kfz-Versicherung den entstandenen Schaden am Unfallgegner ersetzen. Allerdings besitzt die Versicherung in diesem Fall, wie bereits geschildert, das Recht vom Verursacher des Unfalls also vom Versicherungsnehmer, bis zu 5.000 Euro je Schadensfall einzufordern.

Weitere Informationen zum fahrlässigen Verhalten finden Sie in unserem Lexikon unter: Fahrlässigkeit

Werbung