Fahrlässiges Verhalten der Versicherungsnehmers

Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Unfall, so übernimmt normalerweise die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers den Schaden, der beim Unfallgegner entstanden ist. Je nach Umfang des Versicherungsschutzes wird von der Kfz-Versicherung auch der Schaden am Fahrzeug des Unfallverursachers ersetzt. 

Ein Unfall kann jedoch auch durch fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers entstehen. Hierzu zählt bspw. das Fahren unter Einfluss von Alkohol, das Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung, falsche Bereifung des Fahrzeugs oder auch das Tragen von unpassendem Schuhwerk, beispielsweise von Flip-Flops. Falsche Bereifung würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Fahrer im Winter mit einem Fahrzeug mit Sommerreifen unterwegs ist. Grob fahrlässiges Verhalten ist z.B. dann der Fall, wenn der Verursacher des Unfalls sich von der Unfallstelle entfernt.

Liegt ein fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers vor, hat die Kfz Versicherung das Recht bis zu 5.000 Euro vom Versicherungsnehmer einzufordern. Auch bei Unfällen, die aufgrund fahrlässigen Verhaltens entstanden sind, muss die Kfz-Versicherung den entstandenen Schaden am Unfallgegner ersetzen. Allerdings besitzt die Versicherung in diesem Fall das Recht, wie bereits geschildert, vom Verursacher des Unfalls, also vom Versicherungsnehmer, bis zu 5.000 Euro je Schadensfall einzufordern.

Keine Kündigung möglich von Seiten des Versicherers

Die Versicherung ist, wie erwähnt, bei einem fahrlässig verursachten Unfall dazu gezwungen, den Schaden zu ersetzen. Sie hat in diesem Fall auch kein außerordentliches Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags. Die einzige Möglichkeit zur Kündigung von Seiten der Versicherung ist eine Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres.

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