Unfall

Autoversicherung; Stumschaden - wer zahlt?

Welche Kfz-Versicherung zahlt bei Sturmschäden?
Nachdem vor einigen Wochen das Sturmtief „Xythia“ über Deutschland gefegt und einen Millionenschäden angerichtet hat frägt man sich wer das alles zahlen soll. Die Schäden bei Windstärken über Acht übernimmt in der Regel die Teilkaskoversicherung, wenn beispielsweise Fahrzeuge durch Dachziegel, Baugerüste oder Äste von Bäumen beschädigt wurden.

Nach Auskunft des ADAC zahlt die Kfz Versicherung dann, wenn ein Auto durch den Einfluss des Sturmes beschädigt worden ist, wo man bei geparkten Fahrzeugen davon ausgehen kann. Daneben kann der Fahrzeughalter mit der Teilkasko-Zahlung rechnen, wenn der Wagen während der Fahrt durch diverse Gegenstände beschädigt wird. Allerdings wird hier vorausgesetzt, dass der Gegenstand direkt vor das Auto geweht wurde und man nicht mehr die Möglichkeit hatte auszuweichen. Wenn allerdings ein Auto mit einem auf der Straße liegenden Ast kollidiert, der schon zuvor dort lag, kommt dafür wenn schon nur die Vollkasko Versicherung auf.

Unvorsichtiges Verhalten Dritter muss im Straßenverkehr einkalkuliert werden

Autoversicherung Urteil: Teilschuld trotz unvorhergesehener Türöffnung der Einparkerin

Nicht immer ist die Rechtslage nachvollziehbar – auch beim Einparken nicht. Wenn die Tür eines am Rande parkenden Autos ruckartig und ohne Vorwarnung geöffnet wird, sodass ein vorbeifahrender Wagen beschädigt wird, so trägt der heranfahrende Fahrer trotz der scheinbar eindeutigen Situation eine Teilschuld. So entschied das Landgericht Frankfurt in einem solchen Fall:

Eine Frau hatte nach dem Einparken in einer Parklücke ohne sich nach hinten abzusichern die Fahrertüre geöffnet, woraufhin ein heranfahrender Pkw frontal gegen die Türe geprallt war. Das Gericht entschied auf Teilschuld, weil der Autofahrer von einem verkehrswidrigen Verhalten hätte ausgehen und seine Geschwindigkeit deswegen hätte drosseln müssen. Gerade bei einem so oft vorkommenden Vergehen, bei dem ohne Rücksicht eine Autotür geöffnet wird, hätte man von einem Risiko, dass sich nicht alle Verkehrsteilnehmer vorbildlich verhalten, rechnen müssen. Auch Menschenleben hätten durch das zu schnelle Passieren gefährdet sein können, weshalb eine besondere Vorsicht adäquat gewesen wäre.

In diesem Fall hieß das für den Autofahrer, dass er ein Drittel des Schadens an seinem Pkw selbst bezahlen musste – auch wenn er das, wie viele andere, nicht nachvollziehen kann. Zwar steht in Paragraf eins der Straßenverkehrsordnung, dass die Teilnahme im Straßenverkehr zur ständigen Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht verpflichtet, doch dass in diesem Fall insbesondere eine grobe Fahrlässigkeit der Frau vorliegt, hat das Gericht wohl nicht ganz überzeugen können.

Das Urteil zeigt, dass allen Autofahrern geraten ist, unvorsichtiges Verhalten der anderen zu bedenken und sich nicht darauf einzulassen, dass scheinbar klare Fälle auch vom Richter als solche gesehen werden.

Mietwagen Versicherung: Teilkasko versichern lassen

Ist man mit einem Mietwagen unterwegs, so darf es nicht als selbstverständlich betrachtet werden, dass dieser ausreichend versichert ist, sollte es zu einem Schadenfall kommen. Das Risiko eines Schadenfalls erhöht sich besonders im Herbst, in dem es öfter zu Wildunfällen kommt.

Bei einem Schaden an einem Mietwagen werden die Kosten von der Versicherung nur dann übernommen, wenn dieser Teilkasko versichert ist. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass man als Fahrer eines Mietwagens darauf achtet, ob in der Miete, die bezahlt wird, bereits eine Teilkaskoversicherung enthalten ist. Ist dies nicht der Fall und es kommt zu einem Schaden am Mietfahrzeug, so wird der Schaden nicht von der Versicherung übernommen, was mitunter sehr teuer werden kann. Auch die private Haftpflichtversicherung des Fahrers würde in diesem Fall nicht für den Schaden aufkommen.

Teilkasko Schutz bei der Mietwagen Versicherung dringend empfohlen

Deshalb sollte man im Mietvertrag darauf achten, dass hier die "Haftungsfreistellung im Umfang einer Teilkaskoversicherung" vermerkt ist. Dadurch ist es zwar wahrscheinlich, dass es zu einer Erhöhung des Mietpreises kommt, allerdings wären die Kosten im Falle eines Wildunfalls oder einem anderen Schaden um ein Vielfaches höher – sogar der ADAC empfiehlt diese Mietpreiserhöhung.
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Weniger Tote und Verletzte trotz erhöhter Zahl an Unfällen

Auch wenn sich die Unfälle zunehmend häufen, es wurden weniger Verkehrstote und Verletzte gemeldet; die Zahl sinkt. So starben im Juli mit 365 Menschen rund 18 % weniger als vergleichsweise im Juli vergangenen Jahres. Im Vergleich dazu stieg aber die Anzahl der Unfälle im Vergleich zum Vorjahr auf rund 195.200, dies ist eine Steigerung von 3,6 %.
Im Jahr 2008 starben so wenig Menschen auf deutschen Straßen, wie zuletzt in den 50er Jahren. Dieser Rückgang setzt sich bisher auch in den ersten Monaten im Jahr 2009 fort.

Ebenso fiel die Zahl der verletzten Personen um knapp 0,9 %, das bedeutet in Zahlen 39.000 weniger Verletzte. Während die Sachschaden-Unfälle auf 164.500 also 4,6 % stiegen, sanken die Unfälle mit Personenschäden auf 30.700, was in Prozent einen Rückgang von 1,3% ausmacht.

In ihrer Statistik zeigte die Polizei  von Beginn 2009 bis Juli 2009 rund 1,3 Millionen Verkehrsunfälle auf, das entspricht einem Rückgang von 0,1 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Hierunter fallen 173.900 Personenschaden-Unfälle, dies sind 6,5 % weniger als im Vorjahreszeitraum. Die Unfälle mit Sachschaden beliefen sich auf 1,1 Millionen, diese stiegen somit um 0,9 %.

Im laufenden Jahr 2009 kamen bislang 2.315 Personen ums Leben, das sind 12 % bzw. 325 Personen weniger als in den Monaten Januar bis Juli 2008. Gleichzeitig sank auch die Zahl der Verletzten um 222.500, also um 6 % im Vergleich zum Vorjahr.

Via Focus Online

Verlust des Kfz-Versicherungsschutzes durch Entfernen vom Unfallort

Wer einen Unfall hat, der darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bevor die Polizei nicht am Unfallort eingetroffen ist. Dies gilt auch, wenn Autofahrer ihren Wagen und die Papiere am Unfallort zurücklassen und Zeugen ihre Identität preisgeben. Wer sich vom Unfallort entfernt, dessen Ansprüche gegenüber der Versicherung können erlischen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az: 5 U 424/08). Begründung ist für das OLG, dass jeder Autofahrer verpflichtet ist, zur Aufklärung des Tatbestands beizutragen und somit den Schaden möglichst klein zu halten.

Zu dem Urteil kam es aufgrund des Falles eines Mannes, der in der Nacht in eine Gartenmauer gefahren ist. Der Sachschaden betrug 800 Euro. Der Mann sprach mit einem Zeugen und hinterließ seine Papiere am Unfallort und entfernte sich dann. Der Autofahrer begründete sein Verhalten damit, dass er unter Schock gestanden hätte. Die Versicherung sah es etwas anders und letztlich das OLG auch, denn der Fahrer wäre zur Aufklärung des Tatbestands verpflichtet gewesen und hätte warten müssen, bis die Polizei vor Ort gewesen ist. Argumentiert wurde, dass bei Verkehrsunfällen auch geklärt werden müsse, ob Alkohol getrunken wurde und deshalb der Unfall verursacht wurde.

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