Recht

Arbeitsamt zahlt KFZ-Versicherung für Hartz IV-Empfänger

Für die Unterhaltskosten von Hartz IV-Empfängern kommt bekanntlich die ARGE auf. Was passiert jedoch wenn der Sozialhilfeempfänger kurzerhand den Mietvertrag der Wohnung kündigt, um beispielsweise in einen Wohnwagen einzuziehen? Genau mit dieser Frage hat es vor kurzem der 14. Senat des Bundessozialgerichtes zu tun gehabt. Am Ende war die Entscheidung des Gerichts eine große Überraschung. 

Unvorsichtiges Verhalten Dritter muss im Straßenverkehr einkalkuliert werden

Autoversicherung Urteil: Teilschuld trotz unvorhergesehener Türöffnung der Einparkerin

Nicht immer ist die Rechtslage nachvollziehbar – auch beim Einparken nicht. Wenn die Tür eines am Rande parkenden Autos ruckartig und ohne Vorwarnung geöffnet wird, sodass ein vorbeifahrender Wagen beschädigt wird, so trägt der heranfahrende Fahrer trotz der scheinbar eindeutigen Situation eine Teilschuld. So entschied das Landgericht Frankfurt in einem solchen Fall:

Eine Frau hatte nach dem Einparken in einer Parklücke ohne sich nach hinten abzusichern die Fahrertüre geöffnet, woraufhin ein heranfahrender Pkw frontal gegen die Türe geprallt war. Das Gericht entschied auf Teilschuld, weil der Autofahrer von einem verkehrswidrigen Verhalten hätte ausgehen und seine Geschwindigkeit deswegen hätte drosseln müssen. Gerade bei einem so oft vorkommenden Vergehen, bei dem ohne Rücksicht eine Autotür geöffnet wird, hätte man von einem Risiko, dass sich nicht alle Verkehrsteilnehmer vorbildlich verhalten, rechnen müssen. Auch Menschenleben hätten durch das zu schnelle Passieren gefährdet sein können, weshalb eine besondere Vorsicht adäquat gewesen wäre.

In diesem Fall hieß das für den Autofahrer, dass er ein Drittel des Schadens an seinem Pkw selbst bezahlen musste – auch wenn er das, wie viele andere, nicht nachvollziehen kann. Zwar steht in Paragraf eins der Straßenverkehrsordnung, dass die Teilnahme im Straßenverkehr zur ständigen Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht verpflichtet, doch dass in diesem Fall insbesondere eine grobe Fahrlässigkeit der Frau vorliegt, hat das Gericht wohl nicht ganz überzeugen können.

Das Urteil zeigt, dass allen Autofahrern geraten ist, unvorsichtiges Verhalten der anderen zu bedenken und sich nicht darauf einzulassen, dass scheinbar klare Fälle auch vom Richter als solche gesehen werden.

Auffahrunfall: Nicht immer allein der Hintermann schuld

Bleibt man mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn liegen, so ist es unerlässlich, alles nur Mögliche zu tun, um weitere Gefahren zu verhindern. Diese Aussage lässt sich nach einem Urteil des Brandenburger Oberlandesgericht treffen, bei dem ein Fahrer von einem Kleinbus zu Schadensersatz verurteilt wurde, nachdem ein Motorradfahrer auf den liegen gebliebenen Kleinbus auffuhr. Allerdings, so das Urteil des Oberlandesgerichts, ist auch der Motorradfahrer nicht gänzlich schuldlos, ihn trifft zumindest eine Teilschuld.

Der Angeklagte fuhr mit einem Kleinbus auf der linken Spur der Autobahn. Durch einen Motorschaden war er zum Halten gezwungen – der Fahrer des Kleinbusses hatte die Möglichkeit, auf dem Mittelstreifen auszurollen, zog es jedoch vor, auf der Fahrbahn zu halten. Wie vorgeschrieben in solch einer Situation, musste der Fahrer die Stelle mit einem Warndreieck ausreichend sichern. Zeugenaussagen zufolge hatte er jedoch, als er dieses suchte, vergessen, das Warnblinklicht einzuschalten. Dann kam es zum tragischen Unfall, welcher Anlass für die Gerichtsverhandlung war. Obwohl der Motorradfahrer gute Sicht hatte, kollidierte er mit dem Kleinbus und erlag seinen schweren Verletzungen.

Die Hinterbliebenen des Motorradfahrers klagten vor dem Landesgericht auf Schadensersatz. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Motorradfahrer ausreichend Sicht hatte, um das Fahrzeug früh genug zu erkennen und folglich abzubremsen. Daher sei der Schuldanteil des Motorradfahrers gravierender als die Verletzungen der Pflicht des Unfallgegners. Diesem Urteil widersprach dagegen das Oberlandesgericht und kam zu dem Entschluss, dass 60 Prozent der Schuld beim Fahrer des Kleinbusses liegen. Dieser hatte falsch gehandelt, indem er nicht auf den Mittelstreifen gewechselt sei, da ein Liegenbleiben auf der Überholspur der Autobahn in diesem Fall hätte vermieden werden können. Der Motorradfahrer trägt jedoch die restlichen 40 Prozent der Schuld, da er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat – der liegen gebliebene Kleinbus war aus 800 Meter Entfernung zu sehen.

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Auffahrunfall: KFZ Versicherung begleicht Unfall Schaden gegen den Willen des Kunden

Eine Autoversicherung kann auch dann einen Haftpflichtschaden beim Unfallgegner regulieren, wenn der Kunde seine Zustimmung dazu verweigert. Entscheidend ist laut Gericht die Schuldfrage und die Einschätzung des Versicherers, wie die Chancen stehen, in einem evtl. Prozess ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren urteilte das Amtsgericht München  (Aktenzeichen 343 C 27107/09).

Normalerweise gehen bei einem Auffahrunfall die Gerichte davon aus, dass der Auffahrende die Schuld am Unfall trägt. Genauso macht es auch die Versicherung bei der Schadensregulierung. Doch was passiert im Fall, dass der Versicherungsnehmer meint, der vordere Fahrer sei durch sein unnötiges Abbremsen Schuld an dem Unfall?

Geld sparen wollen kann teuer werden
Anfang März 2008 wollte ein Autofahrer mit seinem Kfz aus der Ausfahrt des Münchner Fußballstadions fahren, jedoch nicht bezahlen. Vor ihm fuhr ein anderer Wagen. Grundsätzlich ist die Ausfahrt aus dieser Münchner Tiefgarage nur mit einem bezahlten Parkticket möglich, die Lichtschranke kann jedoch dadurch umgangen werden, dass man sehr dicht auf den Vordermann auffährt und sich an ihn hängt. In diesem Fall können auch zwei Fahrzeuge die Tiefgarage verlassen. Also bat der spätere Kläger seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen, der dieses jedoch ablehnte.

Der Autofahrer fuhr jedoch trotzdem dicht auf den Vordermann auf, welcher kurz nach Passieren der Schranke abbremste, wodurch der Hintermann seinen Wagen touchierte, ein Unfall Schaden von knapp 1000 Euro war entstanden, den der vordere Fahrer von der Versicherung seines Unfallgegners ersetzt zu bekommen verlangte. Die Kfz Versicherung regulierte trotz des Widerspruchs des Versicherten, den Schadensbetrag.

Aufgrund der Unfall Schadensregulierung kündigte die Kfz Versicherung  an, ihren Kunden in eine höhere Schadenfreiheitsklasse einzustufen. Hiergegen klagte der Unfallverursacher: Das Amtsgericht sollte feststellen, dass der Verkehrsunfall kein zu einer Höherstufung führender Versicherungsfall war, da der Vordermann Schuld am Unfall gewesen sei. Deshalb hätte die Versicherung den Schaden aus Sicht des Klägers nicht regulieren dürfen.

Ein Prozess ohne Aussicht auf Erfolg muss nicht geführt werden
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab, mit der Begründung, dass die Autoversicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Kunden regulieren dürfte. Den nötigen Ermessensspielraum  liefern hierzu die Versicherungsbedingungen. Dieser sei zu Recht genutzt worden, indem sich der Versicherer nicht auf einen ungewissen Prozess zur Klärung der Schuldfrage eingelassen habe.

Das Amtsgerichtet wertete den Vorgang als einfachen Auffahrunfall, bei dem der Kläger den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Ob es sich um ein bewusstes Abbremsmanöver des Vordermannes handelte, ließe sich nur schwer klären. Es sei jedoch sicher, dass der Vordermann nicht damit einverstanden war, dass der Kläger sich an ihn ran hing, um die kostenpflichtige Schranke zu umgehen. Deshalb müsse in diesem Fall zumindest von einer Mitschuld des Hintermannes ausgegangen werden. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche gehöre zwar zu den Aufgaben einer Haftpflichtversicherung, in diesem Fall hätte sich die Autoversicherung des Klägers aber nicht auf das Wagnis eines Prozesses einlassen müssen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

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Verlust des Kfz-Versicherungsschutzes durch Entfernen vom Unfallort

Wer einen Unfall hat, der darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bevor die Polizei nicht am Unfallort eingetroffen ist. Dies gilt auch, wenn Autofahrer ihren Wagen und die Papiere am Unfallort zurücklassen und Zeugen ihre Identität preisgeben. Wer sich vom Unfallort entfernt, dessen Ansprüche gegenüber der Versicherung können erlischen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az: 5 U 424/08). Begründung ist für das OLG, dass jeder Autofahrer verpflichtet ist, zur Aufklärung des Tatbestands beizutragen und somit den Schaden möglichst klein zu halten.

Zu dem Urteil kam es aufgrund des Falles eines Mannes, der in der Nacht in eine Gartenmauer gefahren ist. Der Sachschaden betrug 800 Euro. Der Mann sprach mit einem Zeugen und hinterließ seine Papiere am Unfallort und entfernte sich dann. Der Autofahrer begründete sein Verhalten damit, dass er unter Schock gestanden hätte. Die Versicherung sah es etwas anders und letztlich das OLG auch, denn der Fahrer wäre zur Aufklärung des Tatbestands verpflichtet gewesen und hätte warten müssen, bis die Polizei vor Ort gewesen ist. Argumentiert wurde, dass bei Verkehrsunfällen auch geklärt werden müsse, ob Alkohol getrunken wurde und deshalb der Unfall verursacht wurde.

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