Auffahrunfall

Auffahrunfall: Nicht immer allein der Hintermann schuld

Bleibt man mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn liegen, so ist es unerlässlich, alles nur Mögliche zu tun, um weitere Gefahren zu verhindern. Diese Aussage lässt sich nach einem Urteil des Brandenburger Oberlandesgericht treffen, bei dem ein Fahrer von einem Kleinbus zu Schadensersatz verurteilt wurde, nachdem ein Motorradfahrer auf den liegen gebliebenen Kleinbus auffuhr. Allerdings, so das Urteil des Oberlandesgerichts, ist auch der Motorradfahrer nicht gänzlich schuldlos, ihn trifft zumindest eine Teilschuld.

Der Angeklagte fuhr mit einem Kleinbus auf der linken Spur der Autobahn. Durch einen Motorschaden war er zum Halten gezwungen – der Fahrer des Kleinbusses hatte die Möglichkeit, auf dem Mittelstreifen auszurollen, zog es jedoch vor, auf der Fahrbahn zu halten. Wie vorgeschrieben in solch einer Situation, musste der Fahrer die Stelle mit einem Warndreieck ausreichend sichern. Zeugenaussagen zufolge hatte er jedoch, als er dieses suchte, vergessen, das Warnblinklicht einzuschalten. Dann kam es zum tragischen Unfall, welcher Anlass für die Gerichtsverhandlung war. Obwohl der Motorradfahrer gute Sicht hatte, kollidierte er mit dem Kleinbus und erlag seinen schweren Verletzungen.

Die Hinterbliebenen des Motorradfahrers klagten vor dem Landesgericht auf Schadensersatz. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Motorradfahrer ausreichend Sicht hatte, um das Fahrzeug früh genug zu erkennen und folglich abzubremsen. Daher sei der Schuldanteil des Motorradfahrers gravierender als die Verletzungen der Pflicht des Unfallgegners. Diesem Urteil widersprach dagegen das Oberlandesgericht und kam zu dem Entschluss, dass 60 Prozent der Schuld beim Fahrer des Kleinbusses liegen. Dieser hatte falsch gehandelt, indem er nicht auf den Mittelstreifen gewechselt sei, da ein Liegenbleiben auf der Überholspur der Autobahn in diesem Fall hätte vermieden werden können. Der Motorradfahrer trägt jedoch die restlichen 40 Prozent der Schuld, da er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat – der liegen gebliebene Kleinbus war aus 800 Meter Entfernung zu sehen.

Gut und günstig versichert?

Auffahrunfall: KFZ Versicherung begleicht Unfall Schaden gegen den Willen des Kunden

Eine Autoversicherung kann auch dann einen Haftpflichtschaden beim Unfallgegner regulieren, wenn der Kunde seine Zustimmung dazu verweigert. Entscheidend ist laut Gericht die Schuldfrage und die Einschätzung des Versicherers, wie die Chancen stehen, in einem evtl. Prozess ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren urteilte das Amtsgericht München  (Aktenzeichen 343 C 27107/09).

Normalerweise gehen bei einem Auffahrunfall die Gerichte davon aus, dass der Auffahrende die Schuld am Unfall trägt. Genauso macht es auch die Versicherung bei der Schadensregulierung. Doch was passiert im Fall, dass der Versicherungsnehmer meint, der vordere Fahrer sei durch sein unnötiges Abbremsen Schuld an dem Unfall?

Geld sparen wollen kann teuer werden
Anfang März 2008 wollte ein Autofahrer mit seinem Kfz aus der Ausfahrt des Münchner Fußballstadions fahren, jedoch nicht bezahlen. Vor ihm fuhr ein anderer Wagen. Grundsätzlich ist die Ausfahrt aus dieser Münchner Tiefgarage nur mit einem bezahlten Parkticket möglich, die Lichtschranke kann jedoch dadurch umgangen werden, dass man sehr dicht auf den Vordermann auffährt und sich an ihn hängt. In diesem Fall können auch zwei Fahrzeuge die Tiefgarage verlassen. Also bat der spätere Kläger seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen, der dieses jedoch ablehnte.

Der Autofahrer fuhr jedoch trotzdem dicht auf den Vordermann auf, welcher kurz nach Passieren der Schranke abbremste, wodurch der Hintermann seinen Wagen touchierte, ein Unfall Schaden von knapp 1000 Euro war entstanden, den der vordere Fahrer von der Versicherung seines Unfallgegners ersetzt zu bekommen verlangte. Die Kfz Versicherung regulierte trotz des Widerspruchs des Versicherten, den Schadensbetrag.

Aufgrund der Unfall Schadensregulierung kündigte die Kfz Versicherung  an, ihren Kunden in eine höhere Schadenfreiheitsklasse einzustufen. Hiergegen klagte der Unfallverursacher: Das Amtsgericht sollte feststellen, dass der Verkehrsunfall kein zu einer Höherstufung führender Versicherungsfall war, da der Vordermann Schuld am Unfall gewesen sei. Deshalb hätte die Versicherung den Schaden aus Sicht des Klägers nicht regulieren dürfen.

Ein Prozess ohne Aussicht auf Erfolg muss nicht geführt werden
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab, mit der Begründung, dass die Autoversicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Kunden regulieren dürfte. Den nötigen Ermessensspielraum  liefern hierzu die Versicherungsbedingungen. Dieser sei zu Recht genutzt worden, indem sich der Versicherer nicht auf einen ungewissen Prozess zur Klärung der Schuldfrage eingelassen habe.

Das Amtsgerichtet wertete den Vorgang als einfachen Auffahrunfall, bei dem der Kläger den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Ob es sich um ein bewusstes Abbremsmanöver des Vordermannes handelte, ließe sich nur schwer klären. Es sei jedoch sicher, dass der Vordermann nicht damit einverstanden war, dass der Kläger sich an ihn ran hing, um die kostenpflichtige Schranke zu umgehen. Deshalb müsse in diesem Fall zumindest von einer Mitschuld des Hintermannes ausgegangen werden. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche gehöre zwar zu den Aufgaben einer Haftpflichtversicherung, in diesem Fall hätte sich die Autoversicherung des Klägers aber nicht auf das Wagnis eines Prozesses einlassen müssen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Gut und günstig versichert? 


Werbung