Autoversicherung Urteil: Teilschuld trotz unvorhergesehener Türöffnung der Einparkerin
Nicht immer ist die Rechtslage nachvollziehbar – auch beim Einparken nicht. Wenn die Tür eines am Rande parkenden Autos ruckartig und ohne Vorwarnung geöffnet wird, sodass ein vorbeifahrender Wagen beschädigt wird, so trägt der heranfahrende Fahrer trotz der scheinbar eindeutigen Situation eine Teilschuld. So entschied das Landgericht Frankfurt in einem solchen Fall:
Eine Frau hatte nach dem Einparken in einer Parklücke ohne sich nach hinten abzusichern die Fahrertüre geöffnet, woraufhin ein heranfahrender Pkw frontal gegen die Türe geprallt war. Das Gericht entschied auf Teilschuld, weil der Autofahrer von einem verkehrswidrigen Verhalten hätte ausgehen und seine Geschwindigkeit deswegen hätte drosseln müssen. Gerade bei einem so oft vorkommenden Vergehen, bei dem ohne Rücksicht eine Autotür geöffnet wird, hätte man von einem Risiko, dass sich nicht alle Verkehrsteilnehmer vorbildlich verhalten, rechnen müssen. Auch Menschenleben hätten durch das zu schnelle Passieren gefährdet sein können, weshalb eine besondere Vorsicht adäquat gewesen wäre.
In diesem Fall hieß das für den Autofahrer, dass er ein Drittel des Schadens an seinem Pkw selbst bezahlen musste – auch wenn er das, wie viele andere, nicht nachvollziehen kann. Zwar steht in Paragraf eins der Straßenverkehrsordnung, dass die Teilnahme im Straßenverkehr zur ständigen Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht verpflichtet, doch dass in diesem Fall insbesondere eine grobe Fahrlässigkeit der Frau vorliegt, hat das Gericht wohl nicht ganz überzeugen können.
Das Urteil zeigt, dass allen Autofahrern geraten ist, unvorsichtiges Verhalten der anderen zu bedenken und sich nicht darauf einzulassen, dass scheinbar klare Fälle auch vom Richter als solche gesehen werden.
