Februar 2010

Autoversicherungsschutz beim Verleih des Automobils

Eine Kfz-Versicherung wird immer auf ein spezielles Fahrzeug abgeschlossen. Diese Versicherung gilt auch dann, wenn eine andere Person als der Versicherungsnehmer mit dem Fahrzeug unterwegs ist und damit einen Unfall verursacht oder anderweitig in einen Unfall verwickelt wird. Also würde auch in diesem Fall von der Kfz-Versicherung auf jeden Fall der Schaden, der an Dritten oder an deren Eigentum entstanden ist, ersetzt werden. Wurde auf das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, wird auch der Schaden am eigenen Fahrzeug von der Kfz-Versicherung übernommen.

Was beachtet werden sollte beim Verleihen eines Fahrzeugs
Überlasst man sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung, so sollte immer überprüft werden, ob diese Person in Besitz eines gültigen Führerscheins ist und man sollte sich vergewissern, dass diese Person nicht unter dem Einfluss von Alkohol steht. Darüber hinaus sollte beim Verleih des Fahrzeugs der Person, an die das Fahrzeug verliehen wird, der Kfz-Schein mitgegeben werden; bei einem ADAC-Schutz, der fahrzeugbezogen ist, auch die Karte für den Fall einer Panne.

Des Weiteren ist es ratsam, dass Vereinbarungen getroffen werden, für den Fall, dass es zu einem Schaden kommen sollte. Besteht keine Vollkasko-Versicherung, so sollte der Fahrer für die Eigenschäden haften wie auch für Nachteile, die für den Halter des Fahrzeugs entstehen, indem er in eine andere Schadensfreiheitsklasse eingestuft wird.

Ausschlüsse oder Begrenzungen von Seiten der Versicherung
Manche Versicherungen schließen das Verleihen eines Fahrzeugs aus oder aber sie gewähren Rabatte, wenn das Fahrzeug nur begrenzt verliehen wird, beispielsweise nur an Personen über 25 Jahren. 

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Auffahrunfall: KFZ Versicherung begleicht Unfall Schaden gegen den Willen des Kunden

Eine Autoversicherung kann auch dann einen Haftpflichtschaden beim Unfallgegner regulieren, wenn der Kunde seine Zustimmung dazu verweigert. Entscheidend ist laut Gericht die Schuldfrage und die Einschätzung des Versicherers, wie die Chancen stehen, in einem evtl. Prozess ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren urteilte das Amtsgericht München  (Aktenzeichen 343 C 27107/09).

Normalerweise gehen bei einem Auffahrunfall die Gerichte davon aus, dass der Auffahrende die Schuld am Unfall trägt. Genauso macht es auch die Versicherung bei der Schadensregulierung. Doch was passiert im Fall, dass der Versicherungsnehmer meint, der vordere Fahrer sei durch sein unnötiges Abbremsen Schuld an dem Unfall?

Geld sparen wollen kann teuer werden
Anfang März 2008 wollte ein Autofahrer mit seinem Kfz aus der Ausfahrt des Münchner Fußballstadions fahren, jedoch nicht bezahlen. Vor ihm fuhr ein anderer Wagen. Grundsätzlich ist die Ausfahrt aus dieser Münchner Tiefgarage nur mit einem bezahlten Parkticket möglich, die Lichtschranke kann jedoch dadurch umgangen werden, dass man sehr dicht auf den Vordermann auffährt und sich an ihn hängt. In diesem Fall können auch zwei Fahrzeuge die Tiefgarage verlassen. Also bat der spätere Kläger seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen, der dieses jedoch ablehnte.

Der Autofahrer fuhr jedoch trotzdem dicht auf den Vordermann auf, welcher kurz nach Passieren der Schranke abbremste, wodurch der Hintermann seinen Wagen touchierte, ein Unfall Schaden von knapp 1000 Euro war entstanden, den der vordere Fahrer von der Versicherung seines Unfallgegners ersetzt zu bekommen verlangte. Die Kfz Versicherung regulierte trotz des Widerspruchs des Versicherten, den Schadensbetrag.

Aufgrund der Unfall Schadensregulierung kündigte die Kfz Versicherung  an, ihren Kunden in eine höhere Schadenfreiheitsklasse einzustufen. Hiergegen klagte der Unfallverursacher: Das Amtsgericht sollte feststellen, dass der Verkehrsunfall kein zu einer Höherstufung führender Versicherungsfall war, da der Vordermann Schuld am Unfall gewesen sei. Deshalb hätte die Versicherung den Schaden aus Sicht des Klägers nicht regulieren dürfen.

Ein Prozess ohne Aussicht auf Erfolg muss nicht geführt werden
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab, mit der Begründung, dass die Autoversicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Kunden regulieren dürfte. Den nötigen Ermessensspielraum  liefern hierzu die Versicherungsbedingungen. Dieser sei zu Recht genutzt worden, indem sich der Versicherer nicht auf einen ungewissen Prozess zur Klärung der Schuldfrage eingelassen habe.

Das Amtsgerichtet wertete den Vorgang als einfachen Auffahrunfall, bei dem der Kläger den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Ob es sich um ein bewusstes Abbremsmanöver des Vordermannes handelte, ließe sich nur schwer klären. Es sei jedoch sicher, dass der Vordermann nicht damit einverstanden war, dass der Kläger sich an ihn ran hing, um die kostenpflichtige Schranke zu umgehen. Deshalb müsse in diesem Fall zumindest von einer Mitschuld des Hintermannes ausgegangen werden. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche gehöre zwar zu den Aufgaben einer Haftpflichtversicherung, in diesem Fall hätte sich die Autoversicherung des Klägers aber nicht auf das Wagnis eines Prozesses einlassen müssen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

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