Wer einen Unfall hat, der darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bevor die Polizei nicht am Unfallort eingetroffen ist. Dies gilt auch, wenn Autofahrer ihren Wagen und die Papiere am Unfallort zurücklassen und Zeugen ihre Identität preisgeben.
Wer sich vom Unfallort entfernt, dessen Ansprüche gegenüber der Versicherung können erlischen.
Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az: 5 U 424/08). Begründung ist für das OLG, dass jeder Autofahrer verpflichtet ist, zur Aufklärung des Tatbestands beizutragen und somit den Schaden möglichst klein zu halten.
Zu dem Urteil kam es aufgrund des Falles eines Mannes, der in der Nacht in eine Gartenmauer gefahren ist. Der Sachschaden betrug 800 Euro. Der Mann sprach mit einem Zeugen und hinterließ seine Papiere am Unfallort und entfernte sich dann. Der Autofahrer begründete sein Verhalten damit, dass er unter Schock gestanden hätte. Die Versicherung sah es etwas anders und letztlich das OLG auch, denn der Fahrer wäre zur Aufklärung des Tatbestands verpflichtet gewesen und hätte warten müssen, bis die Polizei vor Ort gewesen ist. Argumentiert wurde, dass bei Verkehrsunfällen auch geklärt werden müsse, ob Alkohol getrunken wurde und deshalb der Unfall verursacht wurde.