Für die Unterhaltskosten von Hartz IV-Empfängern kommt bekanntlich die ARGE auf. Was passiert jedoch wenn der Sozialhilfeempfänger kurzerhand den Mietvertrag der Wohnung kündigt, um beispielsweise in einen Wohnwagen einzuziehen? Genau mit dieser Frage hat es vor kurzem der 14. Senat des Bundessozialgerichtes zu tun gehabt. Am Ende war die Entscheidung des Gerichts eine große Überraschung.
In dem bekannt gegebenen Urteil des Bundessozialgerichtes heißt es, dass die ARGE in diesem speziellen Fall auch die KFZ-Versicherung des Hart IV-Empfängers übernehmen muss, was viele überraschte. Allerdings geht es dabei jedoch ausschließlich um die Haftpflichtversicherung. Die restlichen Kosten muss der Sozialhilfeempfänger aus eigener Tasche bezahlen.
In dem behandelten Fall geht es um 55-jährigen Antragsteller aus Kaiserslautern, der mittlerweile über fünf Jahre in einem etwas älteren Wohnwagen wohnt und bislang nur den Regelsatz von der ARGE erhielt. Allerdings sagt der Paragraf 22 des Sozialgesetzbuches, dass alle Sozialhilfeempfänger das Recht auf die gesamten Unterkunftskosten haben, was wiederum bedeutet, dass beispielsweise auch die Wohnungsbesitzer die Gebäudeversicherung sowie die Grundsteuer übernehmen müssen.
Eisern kämpfte der 55-Jährige um die Gerechtigkeit, was sich am Schluss vor dem Bundessozialgericht auch auszahlte. Einstimmig haben die Richter bestätigt, dass ein Wohnmobil in jedem Fall eine Unterkunft darstellt, womit die ARGE deren Kosten auch in einer angemessenen Höhe übernommen muss. Jedoch betonten die Richter ausdrücklich, dass die ARGE nur die Wohnkosten übernehmen und nicht den Kraftstoff abdecken darf. Dies war allerdings auch nicht der Grund warum der Kaiserslauterer vor Gericht zog. Der Hart IV-Empfänger kann jetzt beruhigt leben und muss sich auch keine Sorgen im Falle einer Reparatur machen, für die auch die ARGE aufkommt.
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